Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Velderhof Golf GmbH & Co. KG („Betreibergesellschaft“)
(Stand 18. September 2020)

 

§1 Allgemeines

Die Velderhof Golf GmbH & Co. KG ist Betreibergesellschaft (nachfolgend „Betreibergesellschaft“) der Golfanlage Velderhof in Rommerskirchen. Dort ist auch der Golf & Country Club Velderhof e.V. (nachfolgend „Golfclub“) beheimatet. Die Golfanlage (nachfolgend „Golfplatz“) umfasst einen 27-Loch Meisterschafts-Golfplatz und eine Driving Range nebst verschiedener weiterer Übungsanlagen.
Mit Abschluss eines Nutzungsvertrages (nachfolgend „Spielberechtigung“) erhält der Vertragspartner (nachfolgend „Spielberechtigter“) gegen Zahlung eines Spielberechtigungsentgelts (nachfolgend „Beitrag“) das Recht, den Golfplatz zu nutzen – wobei sich Art und Umfang seines Nutzungsrechtes zunächst nach dem individuell abgeschlossenen Nutzungsvertrag und erst nachfolgend nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bemisst.
Mit dem Erwerb einer Spielberechtigung wird der Spielberechtigte ebenfalls außerordentliches Mitglied im Golf & Country Club Velderhof e.V., diese Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Beendigung des Nutzungsvertrages.

 

§2 Spielberechtigungen

1. Die Spielberechtigung ist grundsätzlich nicht übertragbar und berechtigt nur den jeweils Spielberechtigten zur Nutzung des Golfplatzes. Eine Übertragung der Spielberechtigung auf Dritte ist nur im Einzelfall und nach ausdrücklicher Zustimmung der Betreibergesellschaft in Textform möglich. Ein Anspruch auf eine entsprechende Zustimmung besteht nicht.
2. Jede natürliche Person kann nur einen Nutzungsvertrag abschließen.
3. Juristische Personen übertragen die Ausübung der Spielberechtigung an natürliche Personen. Diese Übertragung erfolgt einmal jährlich für das gesamte Kalenderjahr und ist nur nach vorheriger Benennung der natürlichen Person an die Betreibergesellschaft in Textform und nach Zustimmung durch die Betreibergesellschaft in Textform möglich. Nach einmal erfolgter Zustimmung sind nachfolgende Zustimmungen zu erteilen, es sei denn in der von der juristischen Person genannten natürlichen Person liegende personenbedingte Gründe rechtfertigen eine Zustimmungsverweigerung.
4. Die Spielberechtigung wird für die Dauer von mind. einem Jahr (12 Monate) erworben. Sie beginnt, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit dem 1. des Monats, welcher der Antragsannahme durch die Betreibergesellschaft folgt.

 

§3 Rechte des Spielberechtigten

1. Die Betreibergesellschaft gewährt dem Spielberechtigten, sofern im Nutzungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, das Recht den Golfplatz zzgl. der Übungsflächen inkl. Driving Range, Pitching- und PuttingGreen zum Golfspielen unter Einhaltung der Pflichten gemäß § 4 zu nutzen.
2. Der Spielberechtigte oder die von juristischen Personen zur Ausübung ihrer Spielberechtigung benannten Personen erhalten nach Maßgabe des Nutzungsvertrages einen Ausweis des Deutschen Golfverbandes (DGV), der sie zum Golfspielen gemäß den Bestimmungen des DGV auf fremden Golfplätzen gegen Greenfee berechtigt. Der Ausweis hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und verlängert sich jeweils mit entsprechender Ausübung des Nutzungsrechtes.
3. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Golfanlage, unabhängig von der erteilten Platzerlaubnis (PE), nur in Begleitung eines Erwachsenen nutzen.
3. Macht der Spielberechtigte von seinem Nutzungsrecht nur eingeschränkt oder gar keinen Gebrauch, entsteht kein Anspruch auf Reduzierung oder Erstattung des Spielberechtigungsentgeltes. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gründe hierfür von dem Spielberechtigten oder einem Dritten zu vertreten sind.
4. Das Nutzungsrecht des Spielberechtigten ist in der Weise beschränkt bzw. ausgeschlossen als bspw. in Fällen höherer Gewalt (beispw. Unwetter, Dauerregen, Schnee und Gewitter) oder aufgrund oder Beschädigungen, Platz- und Pflegemaßnahmen oder während der Austragung von Wettspielen oder ähnlichen Veranstaltungen die Nutzung der Golfanlage in angemessenem Umfang durch die Betreibergesellschaft eingeschränkt oder aufgehoben werden darf. Ein Anspruch des Spielberechtigten auf Reduzierung oder Erstattung des Spielberechtigungsentgelts entsteht dadurch nicht.
5. In Fällen von infektionsschützenden Maßnahmen durch die Bezirks- und/ oder die Landes- und/ oder die Bundesregierung bei einer Epidemie oder Pandemie trägt der Spielberechtigte ebenfalls das Risiko für die Ausübung des Spielrechts. Dies gilt auch, wenn die Epidemie bzw. Pandemie dem Parteien bereits bekannt ist, aber die Maßnahmen, die zu Einschränkungen oder zur Schließung des Golfbetriebs führen, noch andauern oder erneut behördlich angeordnet werden.
Einschränkungen des Spielbetriebs bis hin zu einer Schließung des Spielbetriebs aus Gründen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Leib und Leben, insbesondere im Falle einer Epidemie oder Pandemie, sind jederzeit zulässig ohne dass es hierfür der Zustimmung des Spielberechtigten bedarf. Ein Anspruch des Spielberechtigten auf Reduzierung oder Erstattung des Spielberechtigungsentgelts entsteht dadurch nicht.
6. Ein Nutzungsrecht besteht nicht, soweit und solange der Spielberechtigte die von ihm nach dem abgeschlossenen Nutzungsvertrag zu entrichtenden fälligen Entgelte nicht vollständig bezahlt hat.

 

§4 Pflichten des Spielberechtigten

1. Der Spielberechtigte ist verpflichtet, folgende Regeln anzuerkennen und zu beachten:
a) Golfetikette gemäß R&A (The Royal and Ancient Golf Club of St Andrews.)
b) Golfregeln sowie Spiel- und Wettspielordnung des DGV (inkl. DGV-Vorgabensystem)
c) Haus-, Platz- und Spielordnung des Golfplatzes in ihrer jeweils gültigen Fassung (im Clubhaus ausgehängt)
d) Platzregeln sowie im Sekretariat oder auf der Golfanlage ausgehängte vorübergehende Regelungen, bspw. aufgrund von Platzarbeiten oder Pflegemaßnahmen
e) bei Turnieren die Rahmenausschreibung für allgemeine Wettspiele
2. Vor jeder Golfrunde müssen sich alle Spielberechtigten im Sekretariat anmelden.
3. Im Übrigen hat der Spielberechtigte die beim Golfsport erforderlichen Sorgfaltspflichten zu beachten und Anweisungen des Personals der Betreibergesellschaft Folge zu leisten.
4. Unbeschadet der von der Betreibergesellschaft abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung empfiehlt die Betreibergesellschaft jedem Spielberechtigten für sämtliche Fälle eigenen Verschuldens dringend eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

§5 Spielberechtigungsentgelt/ Nutzungsverbot bei nicht rechtzeitiger und/ oder vollständiger Zahlung

1. Der Spielberechtigte zahlt für die gewährten Rechte einen festen Beitrag gemäß des jeweils individuell abgeschlossenen Nutzungsvertrages inkl. etwaige anfallende Verbandsbeiträge für den Deutschen Golfverband (DGV), den Landesgolfverband (LGV), den Sportbund und Beiträge für den Golfclub in der jeweiligen aktuellen Höhe.
2. Schülern, Auszubildenden und Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr werden ermäßigte Tarife angeboten. Ab dem 18. Lebensjahr haben Schüler, Auszubildende und Studenten unaufgefordert einen jährlichen aktuellen Nachweis über ihre Schul-, Ausbildungs- bzw. Studentenzeit zu erbringen. Der Nachweis ist der Betreibergesellschaft jeweils zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres vorzulegen. Wird der Nachweis nach wiederholter (mind. 2-maliger) Aufforderung in Textform nicht erbracht, ist die Betreibergesellschaft berechtigt, den gültigen Beitrag für eine U35-Spielberechtigung zu erheben.
3. Die Höhe des jeweils fälligen Beitrags bestimmt sich nach Maßgabe des jeweils abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Er kann von der Betreibergesellschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der erforderlichen Kostendeckung des Betriebes, insbesondere bei einer erheblichen Veränderung der Beschaffungskosten, der Lohnkosten oder der Marktlage im Golfplatzbereich von Vertragsjahr zu Vertragsjahr des jeweiligen Spielberechtigten angehoben werden. Von einer dementsprechenden Änderung des Beitrags wird die Betreibergesellschaft den Spielberechtigten in Textform in Kenntnis setzen. Der Spielberechtigte hat das Recht binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung zu widersprechen und den Nutzungsvertrag in Textform zum Ende des Vertragsjahres (außer-)ordentlich kündigen. Bis zum Vertragsende zahlt der Spielberechtigte den mit der Betreibergesellschaft ursprünglich vereinbarten Beitrag.
4. Im Falle der Erhöhung von Verbandsabgaben und/ oder gesetzlicher Abgaben, bspw. der Umsatzsteuer, ist die Betreibergesellschaft berechtigt, diese mit Wirkung der Erhöhung an den Spielberechtigten ohne gesonderte (Vor-)Ankündigungsfrist weiterzureichen. In einem solchen Fall steht dem Spielberechtigten weder ein Widerspruchs- noch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
5. Das vereinbarte Spielberechtigungsentgelt ist bei Unterzeichnung des Vertrages fällig. In den Folgejahren ist der etwaige Beitrag jeweils mit Rechnungsstellung in vereinbarter Zahlweise zur Zahlung fällig.
6. Der Spielberechtigte kann der Gesellschaft ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Spielgebühren von seinem Konto gebührenfrei erteilen. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift trägt der Spielberechtigte die der Betreibergesellschaft von der Bank in Rechnung gestellten Gebühren.
7. Bei vereinbarter monatlicher Zahlweise ist ein SEPA-Lastschriftmandat obligatorisch.
8. Sofern das Spielberechtigungsentgelt nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in vollem Umfang eingezogen werden konnte oder vom Spielberechtigten nicht anderweitig beglichen wurde, hat die Betreibergesellschaft das Recht, 14 Tage nach Zugang einer Mahnung in Textform ein vorläufiges Nutzungsverbot auszusprechen, soweit der ausstehende Beitrag mind. 10 % des fälligen Beitrages inkl. etwaige anfallende Verbandsbeiträge für den Deutschen Golfverband (DGV), den Landesgolfverband (LGV), den Sportbund und Beiträge für den Golfclub ausmacht.
9. Der Spielberechtigte kann die Zahlung des Entgelts weder mindern noch zurückfordern, wenn er die ihm eingeräumten Rechte nur teilweise oder gar nicht ausübt, unabhängig davon, ob die Gründe in seiner Person liegen oder nicht, vgl. §3 Ziffer 3 ff.

 

§6 Spielberechtigungsdauer, Kündigung und Verlängerung

1. Der Nutzungsvertrag kommt durch Annahme des Antrags durch die Betreibergesellschaft zustande, die durch Bestätigung in Textform, den Einzug der Spielgebühr oder die Zahlungsaufforderung in Textform gegenüber dem Spielberechtigten erklärt wird. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht. Der Spielberechtigte ist zur Ausübung seiner Rechte gemäß § 3 berechtigt, sobald das Spielberechtigungsentgelt bei der Betreibergesellschaft eingegangen ist.
2. Der Nutzungsvertrag läuft bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Er verlängert sich automatisch um die vereinbarte Laufzeit, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit einer der beiden Parteien die Kündigung in Textform zugegangen ist.
3. Bei einer vom Spielberechtigten gewünschten und von der Betreibergesellschaft gewährten Änderung des Nutzungsvertrages innerhalb der Laufzeit wird ggf. eine Bearbeitungsgebühr lt. Preisaushang (inkl. Neubestellung des DGV-Ausweises) erhoben.
4. DGV-Ausweis, Bag Tag sowie alle Key-Karten und Schlüssel bleiben Eigentum der Betreibergesellschaft und sind nach Beendigung des Nutzungsvertrages zurückzugeben. Bei Rückgabeverzug oder Verlust der o.a. Utensilien wird vom Spielberechtigten Schadenersatz lt. Preisaushang erhoben. Aufgeladene Ballkarten werden nicht erstattet.
5. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein berechtigter Kündigungsgrund für die Betreibergesellschaft liegt z.B. dann vor, wenn
a) der Spielberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, von der Betreibergesellschaft diesbezüglich zweimal in Textform gemahnt worden ist und nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen (Zahlungseingang bei der Betreibergesellschaft) nach Zugang der zweiten Mahnung gezahlt hat,
b) der Spielberechtigte in demselben Kalenderjahr trotz Abmahnung in Textform durch die Betreibergesellschaft wegen eines gleichen oder ähnlichen Verstoßes erneut vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Haus-, Platz- und Spielordnung erneut verstoßen hat,
c) der Spielberechtigte sich geschäftsschädigend (z.B. Mitnahme von Schwarzspielern), rufschädigend gegenüber der Betreibergesellschaft bzw. deren Organe oder grob unsportlich verhält,
d) die Aufrechterhaltung des Golfsportbetriebs der Betreibergesellschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar ist oder aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Betreibergesellschaft liegen, dauernd unmöglich wird (z.B. Beendigung der Verträge der Betreibergesellschaft mit dem Verpächter, die der Betreibergesellschaft den Betrieb der Golfanlage auf dem Grundstück ermöglichen aus Gründen, die die Betreibergesellschaft nicht zu vertreten hat.)
7. Die Spielberechtigung erlischt bei fristloser Kündigung sofort.

 

§7 Caddie Boxen und Garderobenschränke

1. Spielberechtigte können Caddie Boxen und Garderobenschränke im Clubhaus zur Unterbringung ihrer Golfausrüstung bzw. ihrer Kleidung anmieten. Die Mietdauer beträgt jeweils 12 Monate.
2. Im ersten Jahr der Miete werden der Mietzeitraum und der Mietpreis der Box bzw. des Schranks pro rata an die Vertragslaufzeit des vorhandenen Spielrechts angepasst. Ab dem folgenden Jahr läuft der Vertrag dann für jeweils volle 12 Monate analog zum Spielrecht. Rechnungsstellung für Caddie Box bzw. Garderobenschrank erfolgt jährlich zu Beginn der Vertragslaufzeit.
3. Bei Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis auch dann nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertragsnehmer den Gebrauch der Caddie Box bzw. des Garderobenschranks fortsetzt und eine Vertragspartei dem nicht widerspricht; § 545 BGB findet keine Anwendung.
4. Bei Ablauf des Vertrages muss die Caddie Box bzw. der Garderobenschrank vom Mieter geräumt werden und alle erhaltenen Original-Schlüssel müssen an die Betreibergesellschaft zurückgegeben werden. Bei Rückgabeverzug oder Verlust der erhaltenen Original-Schlüssel wird eine Pauschale lt. Preisaushang für den Austausch des Schließzylinders in Rechnung gestellt.
5. Sofern die Caddie Box bzw. der Schrank nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht geräumt und die Originalschlüssel nicht zurückgegeben wurden, kann die Betreibergesellschaft nach § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Caddie Box bzw. des Schranks die ursprünglich vereinbarte Miete verlangen.
6. Das Aufbewahren jeglicher Gegenstände in den angemieteten Caddie Boxen und Garderobenschränken erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko.
7. Aus Sicherheitsgründen ist es nicht erlaubt, den Elektroanschluss in den Caddie Boxen für etwas anderes als das Aufladen der Trolley Batterie durch ein Original Ladegerät zu verwenden (Brandgefahr!). Insbesondere Mehrfachsteckleisten sind in den Boxen nicht erlaubt! Bei Zuwiderhandlung hat die Betreibergesellschaft ein fristloses Kündigungsrecht.

 

§8 Golf Cars

1. Die Betreibergesellschaft stellt nach vorheriger Reservierung den Spielberechtigten gegen Nutzungsentgelt lt. Preisaushang Golf Cars zur Verfügung. Der Mietzeitraum beschränkt sich auf die gebuchte Golfrunde, max. jedoch 5 Stunden für die 18-Loch Golfrunde bzw. max. 3 Stunden für die 9-Loch Golfrunde.
2. Die Golf Cars dürfen nur von Personen gesteuert werden, die im Besitz eines gültigen Führerscheins für Personenkraftwagen sind. Für verschuldete Unfälle sowie Beschädigungen am Golf Car haftet der Spielberechtigte/ Mieter.
3. Die Golf Cars haben keine Straßenzulassung und dürfen daher nur auf dem Golfplatz bewegt werden. Es sind möglichst die Wege zu benutzen, insbesondere die Bereiche Grüns, Bunker, Boden in Ausbesserung sowie die Hügel dürfen nicht befahren werden.
4. Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, eine zusätzliche Pfandgebühr für den Mietzeitraum des Golf Cars zu erheben, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Cars und der Carschlüssel erstattet wird. Bei verspäteter Rückgabe des Golf Cars oder Verlust des Car Schlüssels gilt eine Nutzungsentschädigung bzw. Schadenersatz lt. Preisaushang als vereinbart. Dem Mieter bleibt es seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

§9 Turniere

1. Golfturniere und andere Veranstaltungen jedweder Art sind auf der Golfanlage nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung bzw. Genehmigung durch die Betreibergesellschaft möglich.
2. Bei Absage des Turniers bzw. der Veranstaltung vor dem Veranstaltungstermin aus Gründen, die die Betreibergesellschaft nicht zu vertreten hat, gilt eine zeitlich gestaffelte Stornogebühr lt. schriftlicher Vereinbarung oder Preisaushang. Bei Absage innerhalb weniger als 30 Tagen vor Veranstaltungstermin, ist die volle vereinbarte Turnier- bzw. Veranstaltungsgebühr zu entrichten. Dem Veranstalter bleibt es seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
3. Ist der Golfplatz am Veranstaltungstag wegen Unwetter oder sonstiger Umstände, die nicht von der Betreibergesellschaft zu vertreten sind (höhere Gewalt), unbespielbar, gilt eine Aufwandspauschale lt. schriftlicher Vereinbarung oder Preisaushang je angemeldeten Teilnehmer als vereinbart. Dem Veranstalter bleibt es seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4. Turniere werden nach den Offiziellen Golfregeln (einschließlich Amateurstatut) des Deutschen Golfverbandes (DGV) gespielt. Ergänzend gelten die „Rahmenausschreibung für allgemeine Wettspiele“ und die „Haus- Platz- und Spielordnung“ der Betreibergesellschaft und des Golfclubs.

 

§10 Sonstiges

1. Die Übungsflächen inkl. Driving Range, Pitching- und Putting-Green können unter Einhaltung der Pflichten von jedermann genutzt werden.
2. Unter Vorlage eines gültigen Clubausweises mit eingetragener Clubvorgabe (mind. Vorgabe -36,0 an Wochenenden und Feiertagen) kann jede Person gegen Greenfee-Gebühr lt. Preisliste den Golfplatz nutzen. Alle Gebühren sind ausnahmslos vor Inanspruchnahme der Leistung im Golfsekretariat zu entrichten.
3. Personen, die ohne gültigen Beleg eine Leistung in Anspruch nehmen, werden mit Haus- und Nutzungsverbot belegt und haben neben der Nachzahlung zusätzlich eine Verwaltungspauschale lt. Aushang zu entrichten. Die Betreibergesellschaft behält sich vor, Strafanzeige zu stellen.
4. Die Betreibergesellschaft hat das Recht, während der Laufzeit dieses Vertrages die Golfanlage nach eigenem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern und aus- bzw. umzubauen.

 

§11 Haftung der Gesellschaft

1. Die Benutzung der Golfanlage erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Soweit Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften sie für ihre Kinder.
2. Die Betreibergesellschaft haftet nur für Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Für Schäden, die auf dem Spielbetrieb beruhen, haftet die Betreibergesellschaft nicht.
4. Eine Haftung für den Verlust von Kleidung, Wertgegenständen oder Geld ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verlust ist auf grob fahrlässiges Verhalten der Betreibergesellschaft zurückzuführen.

 

§12 Datenschutzerklärung

1. Der Spielberechtigte ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages und/oder des Spielbetriebs notwendig ist.
2. Der Spielberechtigte ist auch damit einverstanden, dass die ihn betreffenden Daten dem Golfclub, dem Velderhof Pro Shop, dem Velderhof Restaurant, dem Förderverein für den Jugendgolfsport e.V., dem Deutschen Golfverband e.V. (DGV) sowie dem Landesgolfverband übermittelt werden, sofern dies der Durchführung des Vertrages oder des Spielbetriebs förderlich ist.
3. Die Betreibergesellschaft ist dem Intranet des Deutschen Golfverbandes e.V. (DGV) angeschlossen, über das u.a. die Bestellung des DGV-Ausweises erfolgt. Näheres regelt Ziff.7 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien (AMR) des DGV. Der Spieler erklärt sich damit einverstanden, dass die in Ziff.7 AMR genannten personenbezogenen Daten an den DGV übermittelt und zu den dort beschriebenen Zwecken von der Betreibergesellschaft und dem DGV verarbeitet werden dürfen. Ziff. 7 der AMR ist in seiner derzeit geltenden Fassung zugleich Bestandteil des abgeschlossenen Nutzungsvertrages, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf.
4. Sollte die Regelung der Ziff. 7 AMR zukünftig ergänzt, erweitert oder in anderer Weise geändert werden, so werden diese Änderungen, soweit sie dem Spieler zumutbar sind, Bestandteil des Nutzungsvertrages, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Etwaige Änderungen werden durch Aushang im Golfclub bekannt gemacht.
5. Durch Anmeldung zu einem Turnier bzw. einer Veranstaltung erklärt sich der Teilnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass seine im Zusammenhang mit dem Turnier bzw. der Veranstaltung erfassten persönlichen Daten zur Erstellung von Start- und Ergebnislisten und der redaktionellen Berichterstattung u.a. auf der Webseite, in der Club-Zeitschrift, im Newsletter und in sonstigen Medien der Betreibergesellschaft verwendet werden dürfen und ferner eine Weitergabe an den DGV gem. § 9 Ziff. 3 sowie an Sponsoren erfolgen darf. Der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos und sonstigen Bilddokumenten wird zugestimmt.
6. Bei aktiver Nutzung der Webseite (z.B. Kursanmeldung, Turnieranmeldung, Kontaktaufnahme etc.) gilt im Übrigen die dort bekannt gegebene Datenschutzerklärung für die Webseite.
7. Eine Veröffentlichung und Weitergabe von Fotos und sonstigen Bilddokumenten, Inhalten der Webseite www.velderhof.de, des Newsletters oder der Club-Zeitschrift für andere Medien und Webseiten wird nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betreibergesellschaft gestattet.

 

§13 Schlussbestimmungen

1. Für den Fall, dass die Betreibergesellschaft den Besitz, den Betrieb und/oder die Rechte aus der Golfanlage auf einen Dritten überträgt, stimmt der Spielberechtigte bereits jetzt der Übertragung dieses Vertrages auf diesen Dritten zu.
2. Erfüllungsort ist der Sitz der Betreibergesellschaft. Handelt es sich beim Spielberechtigten oder Vertragspartner um einen Kaufmann, ist der Sitz der Betreibergesellschaft auch der Gerichtsstand.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke oder einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dieses Formerfordernis kann seinerseits nur in Textform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag geändert werden.

Unsere AGBs stehen Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung:

Vielen Dank! Sie haben sich erfolgreich zu unserem Newsletter angemeldet!

Viele Grüße vom Golf & Country Club Velderhof!

Vielen Dank für Ihre Anfrage!
Sie haben sich erfolgreich zum Kurs angemeldet!

Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Viele Grüße vom Golf & Country Club Velderhof!

Vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihren Vertrag!
Das Formular wurde erfolgreich versendet!

Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Viele Grüße vom Golf & Country Club Velderhof!

Vielen Dank für Ihre Bewerbung oder Anfrage!
Das Formular wurde erfolgreich versendet!

Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Viele Grüße vom Golf & Country Club Velderhof!

Vielen Dank für Ihre Anfrage! Das Formular wurde erfolgreich versendet!

Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Viele Grüße vom Golf & Country Club Velderhof!

Cookie Consent mit Real Cookie Banner